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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - KV.2021.27 (SVG.2022.73))

Zusammenfassung des Urteils KV.2021.27 (SVG.2022.73): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren bei der Beschwerdegegnerin versichert, zahlten jedoch die Prämien und Kostenbeteiligungen nicht. Nach Mahnungen und einer Betreibung wurden die offenen Beträge geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wehrte sich dagegen, indem sie auf Versicherungsleistungen aus anderen Bereichen verwies. Das Gericht entschied, dass die offenen Beträge zu zahlen sind und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin muss die Prämienausstände, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen, Inkassogebühren und Betreibungskosten bezahlen. Der Richter, Dr. G. Thomi, entschied zugunsten der Beschwerdegegnerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KV.2021.27 (SVG.2022.73)

Kanton:BS
Fallnummer:KV.2021.27 (SVG.2022.73)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid KV.2021.27 (SVG.2022.73) vom 18.01.2022 (BS)
Datum:18.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschwerdeabweisung, Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sind geschuldet
Schlagwörter: Recht; Zahlung; Betreibung; Beschwerde; Kostenbeteiligung; Kostenbeteiligungen; Krankenversicherung; Prämien; Einsprache; Bundesgericht; Versicherung; Sozialversicherungsgericht; Verfügung; Hinweis; Einspracheentscheid; Rechtsöffnung; Schuld; Urteil; Forderung; Hinweisen; Zahlungsaufforderung; Bundesgerichts; SchKG; Basel-Stadt; Rechtsvorschlag; Beschwerdeantwort; Höhe; Leistungsabrechnung
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts KV.2021.27 (SVG.2022.73)

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 18. Januar 2022



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann



Parteien


A____

[...]l

Beschwerdeführerin


B____

[...] Beschwerdegegnerin


Gegenstand


KV.2021.27

Einspracheentscheid vom 24.August2021

Beschwerdeabweisung, Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sind geschuldet


Tatsachen

I.

a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin und ihr 1972 geborener Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18.März1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR832.10) versichert (Versicherungspolicen 2020 vom Oktober2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB]45).

b) Die Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffend die Monate Januar bis Juni2020 in der Höhe von gesamthaft CHF6'081.00 (monatlich CHF1'013.50, vgl. Prämienabrechnung Nr.1188938227 vom 9.März2020, AB4; Prämienabrechnung Nr.1190605780 vom 10.April2020, AB6; Prämienrechnung Nr.1585404667 vom 8.Mai2020,AB9) wurden nicht bezahlt. Ebenso blieben die Kostenbeteiligungen KVG vom 31.Dezember2019 über CHF109.75 (vgl. Zahlungsaufforderung, AB 14), vom 26.Februar2020 über CHF167.20 (Leistungsabrechnung Nr.1187832709 vom 26.Februar2020, AB3, vom 26.März2020über CHF16.90 (Leistungsabrechnung Nr.1189837840 vom 26.März2020, AB5) und vom 26.April2020 über CHF74.60 (Leistungsabrechnung Nr.1584804664 vom 26.April2020,AB7) unbezahlt.

c) Am 21.April2020 ging eine Zahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF139.75 ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 6.Mai2020 die Beschwerdeführerin zur Zahlung der noch ausstehenden Kostenbeteiligungen vom 31. Dezember2019 und vom 26.Februar2020 aufforderte und ihr am 19.Juni2020 eine letzte Zahlungsaufforderung zustellte (Restrechnung vom 6.Mai2020, AB8; letzte Zahlungsaufforderung vom 19.Juni2020, AB11). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 22.Mai2020 und 26.Juni2020 (AB12 und 13).

d) Die Beschwerdegegnerin leitete nach einer erfolglosen letzten Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehenden Forderungen ein, woraufhin das Betreibungsamt [...] (nachfolgend: Betreibungsamt) am 15.Oktober2020 einen Zahlungsbefehl für die ausstehenden Prämien von Januar bis Juni2020 über CHF6'081.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23.April2020, für Kostenbeteiligungen KVG vom 26.Februar2020, vom 26.März2020 und vom 26.April2020 über gesamthaft CHF228.70, sowie für Mahnspesen über CHF30.00 und für Inkassogebühren über CHF95.00 ausstellte (letzte Zahlungsaufforderung vom 5.August2020, AB14; Betreibungsbegehren vom 23.September2020, AB16; Zahlungsbefehl Nr.20046976 vom 19.Oktober2020,AB17). Am 16.Oktober2020 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (Schreiben vom 16.Oktober2020, AB18). Diesen beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.Dezember2020 selbst (AB20). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.Dezember2020 Einsprache und reichte am 22.Dezember2020 einen Nachtrag ein (AB21 und 24). Die Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22.Juli2021 ab (AB31). Da der Einspracheentscheid nicht zugestellt werden konnte, erfolgte am 24.August2021 ein zweiter Zustellversuch (Adressnachforschung vom 10. August2021, AB33; Auskunftsformular, AB34; Einspracheentscheid vom 24. August 2021, AB37).

II.

a) Mit Beschwerde vom 12.September2021 (Postaufgabe 14. September 2021) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24.August2021 sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag vom 16.Oktober2020 zu bestätigen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.November2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5.Dezember2021 (Postaufgabe 6.Dezember2021) hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 18.Januar2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art.56Abs.1 und Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR830.1] in Verbindung mit §82Abs.1 des Gesetzes vom 3.Juni2015 betreffend dieOrganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,GOG; SG154.100] und §1Abs.1 des Gesetzes vom 9.Mai2001 über das Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG154.200]) und §52 des Gesetzes vom 15.November1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG834.400]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.58Abs.1ATSG.

1.2. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 24.August2021, in welchem die Verfügung vom 9.Dezember2020 geschützt wurde. Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die im Schreiben vom 12. und 22.Dezember2020 geschilderten Punkte nicht im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin stünden und somit nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten. Die Prämien und Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Grundversicherung seien trotzdem geschuldet. Es würde nicht vorgebracht, dass die Forderungen getilgt nicht geschuldet seien. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht betrieben und das Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr.20046976 zurecht die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die grundsätzliche Prämienzahlungspflicht sowie die Pflicht zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen für Heilbehandlungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Jedoch macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung [...] (betreffend Haushaltshilfe) zufolge eines Unfalls zu erbringen. Zudem schulde die Zürich Versicherung ihr noch Taggeldzahlungen und andere UVG-Versicherungsleistungen. Weiter sollte nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Leistungen erbringen. Sinngemäss wird zudem vorgebracht, dass ihr die Beschwerdegegnerin einen Schaden verursacht habe. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf ein Verfahren im Zusammenhang mit der [...] als Unfallversicherer, welcher für ihren Unfall zuständig gewesen sei und seine Leistungen eingestellt habe sowie auf die Leistungsablehnung der [...] als Taggeldversicherung. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens der Beschwerdegegnerin zugesichert worden sei, dass keine weiteren Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis die Verursachung des unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei. 2.3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der KVG Prämien von CHF6'081.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April2020, der KVG Kostenbeteiligungen von CHF228.70 sowie Mahnspesen von CHF30.00, Inkassogebühren von CHF95.00 und Betreibungskosten von CHF65.30 aufgefordert hat.

3.

3.1. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art.90 der Verordnung vom 27.Juni1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR832.102]). Gemäss Art.64KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs.1). Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art.64Abs.2KVG aus: (a.) einem festen Jahresbetrag (Franchise) und (b.) 10Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die im Rahmen von Art.64KVG in Verbindung mit Art.103KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3.Juni2008E.3.2). 3.2. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien, bzw. ihre Kostenbeteiligungen nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monaten ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art.64aAbs.1KVG in Verbindung mit Art.105bAbs.1KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art.64a Abs.2Satz1KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art.69Abs.1 des Bundesgesetzes vom 11.April1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art.71Abs.1SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen - ohne einen Grund anzugeben - Rechtsvorschlag erheben (Art.74Abs.1 und Art.75Abs.1SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art.79SchKG). 3.3. Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art.80Abs.1SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art.82Abs.1SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Will die betriebene Person ihren Rechtsvorschlag verteidigen, hat muss sie zuerst Einsprache zu erheben und dann eine Beschwerde an eine gerichtliche Instanz zuführen. Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE131V147,152E.6.3 mit weiteren Hinweisen; 121V109,110E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.Oktober2019E.2.2; 9C_934/2011 vom 31.Januar2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10). 3.4. Gemäss Art.68Abs.1SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art.68Abs.2SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE144III360,367E.3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5.Dezember2012E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K144/03 vom 18.Juni2004E.4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art.68Abs.1SchKG; BGE147III358,362E.3.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K79/02 vom 12.Februar2003E.4 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Gemäss Art.163Abs.1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art.166ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für die Familie (Abs.1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den andern Ehegatten (Abs.3). Rechtsprechungsgemäss gehören der Abschluss der Krankenversicherung und die entsprechenden Prämien zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art.166Abs.1ZGB (BGE129V90,90f.E.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18.Januar2017E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im seinem Urteil K4/07 vom 26.November2007(E.4.2) schloss das Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger die Gläubigerin die Wahl hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil die ganze Schuld einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze Schuld getilgt ist (Art.144 des Bundesgesetzes vom 30.März1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR220]).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24.August2021 (AB37) ihre Verfügung vom 9.Dezember2020 (AB20) bestätigt. Das Dispositiv dieser Verfügung lautete: "1.Sie schulden unserer Gesellschaft aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag von CHF6'449.45, zuzüglich 5.00% Zins seit 23.04.2020 aus CHF6'081.00, Mahnspesen von CHF30.00, Inkassogebühren von CHF95.00, Gerichtskosten CHF0.00 und Betreibungskosten von CHF65.30, abzüglich Zahlungen von CHF-139.75 und abzüglich Erlass Gebühren von CHF0.00.; 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung20046976 wird vollumfänglich aufgehoben. Der C____ AG wird für den Betrag von CHF6'500.00, zuzüglich 5.00% Zins seit 23.04.2020 auf CHF6'081.00, definitive Rechtsöffnung erteilt. Die C____ AG ist somit berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung - ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu verlangen" (a.a.O.). 4.2. Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden Einspracheentscheids wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die Beschwerdeführerin dartun könnte, dass die fragliche Forderung zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere, dass für diese Forderung kein Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen Versicherungspolice, nebst Zins und Kosten der rechtlichen Geltendmachung, sowie Kostenbeteiligungen) vorliegt, wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt (siehe E.2.2. vorstehend). 4.3. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18.November2021 zu Recht festhält, hat sie die bei ihr eingegangen Rechnungen betreffend Heilbehandlungen nach Krankenversicherungsgesetz korrekt abgerechnet und entsprechende Kostenbeteiligungen erhoben (vgl. Leistungsabrechnung Nr.1187832709 vom 26.Februar2020, AB3; Leistungsabrechnung Nr.1189837840 vom 16.März2020, AB5; Leistungsabrechnung Nr.1584804664 vom 26.April2020, AB7). Auch die Rechnungen betreffend Heilbehandlungen ihres Ehemannes wurden, gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin, nach Krankenversicherungsgesetz bezahlt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen (vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort vom 18.November2021,S.5Ziff.1 auf das Urteil des Bundesgerichts H 21/04 vom 29.September2004E.4.3) hat sie die entsprechenden Beträge zu bezahlen. 4.4. In Bezug auf die anderen involvierten Versicherungen betreffend Invaliden- resp. Unfallversicherungsleistungen ist festzuhalten, dass diese Problematik bereits Gegenstand verschiedener früherer Verfahren bildete, worauf verwiesen wird (vgl. UV.2015.24, UV.2016.55, UV.2017.35, IV.2017.108 und IV.2019.133). Aufgrund des Grundsatzes der abgeurteilten Sache können die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren nicht nochmals vorgebracht werden. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer, nicht verpflichtet werden kann, die leistungsablehnenden Verfügungen anderer Versicherer anzufechten, worauf sie zu Recht hinweist. 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Gegenforderungen aus einer mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung bringen will, verweist die Beschwerdeantwort (S.5Ziff.1) zutreffend darauf, dass ein Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch der Krankenversicherung zusteht, ein solches für die Versicherten jedoch ausgeschlossen ist (vgl. GEBHARDT EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 61 N 61 mit weiteren Hinweisen; BGE110V183,185ff.E.2f.[altrechtlich]). Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht auch dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für richtig hält, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der nicht die Beiträge an sich, sondern die Leistungen streitig sind. Zudem liegt es im Interesse der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten - Krankenkassen einzuräumen. 4.6. Auch verweist die Beschwerdegegnerin mit Recht auf verschiedene frühere Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesgericht, bei dem gleiche ähnliche Vorbringen bereits als erfolglos beurteilt wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.7 vom 28.November2018; KV.2018.4 vom 2.Februar2018; Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2019, 9C_33/2019 vom 4.Februar2019; 9F_3/2019 vom 14.März2019). 4.7. Es bleibt noch auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert habe, dass keine weiteren Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis die Verursachung des unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin weder in den Beilagen zur Beschwerde vom 12.September2021, noch in den Beilagen zur Replik vom 5.Dezember2021 schriftliche Belege für eine solche Zusicherung bei. Eine solche Zusicherung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Die Beschwerdegegnerin gesteht diesbezüglich einzig ein, sie habe die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs aufgefordert, Belege für die Haushaltshilfe (Erwerbsausfall des Ehemannes) einzureichen (vgl. Beschwerdeantwort vom 18.November 2021, S. 5f. Ziff. 1). Damit kann auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden.

5.

5.1. Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten offenen KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni2020 in der Höhe von CHF6'081.00, sowie die KVG Kostenbeteiligungen betreffend die Leistungsabrechnungen vom 26.Februar2020, 26.März2020 und 26.April2020 in der Höhe von CHF228.70 (unter Berücksichtigung der bereits einbezahlten CHF139.75) von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sind. 5.2. Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen resp. Inkassogebühren (vgl. Beschwerdeantwort vom 18.November2021,S.6f.Ziff.3). Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien zulässig, unter Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs.2KVV; BGE127III470,472f.E.3b;125V276,277E.2c/bb mit weiteren Hinweisen). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet sich in Art.21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 2018 (AB46). Dort wird jedoch die Höhe nicht festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vor Einleitung der Betreibung gemahnt (Schreiben vom 26.Juni2020, AB13, Beilagen11 bis 13), ihr danach eine letzte Zahlungsaufforderung zugestellt (Letzte Zahlungsaufforderung vom 5.August2020, AB14) und ihr dabei eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände von über 30Tagen angesetzt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (Betreibungsbegehren vom 23.September2020, AB16). Vor diesem Hintergrund sind die Mahnspesen sowie Inkassogebühren von CHF30.00 und CHF95.00 als angemessen anzusehen. Sie erscheinen darüber hinaus auch im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand als verhältnismässig. 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 9. Dezember 2020 (AB 20) die definitive Rechtsöffnung für die aufgeführten Forderungen und für einen Verzugszins von 5% auf CHF6'081.00 seit 23.April2020 erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren sowie auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert, Beitragszahlungen zu erbringen. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der hier strittigen Beitragsforderungen erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass sämtliche Mahnungen (vgl. Schreiben vom 26.Juni2020, AB13, Beilagen11 bis 13) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 23.April2020 für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von CHF6'081.00 ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die strittigen Forderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Folglich sind die Verfügung vom 9.Dezember2020 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 24.August2021 zu schützen und damit die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis Juni2020 von CHF6'081.00 zuzüglich 5%Zins seit dem 23.April2020, Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF228.70, Mahnspesen von CHF30.00, Inkassogebühren von CHF95.00 und Betreibungskosten von CHF65.30 (vgl. Verfügung vom 9.Dezember2020, AB20; Zahlungsbefehl Nr.20046976 vom 19.Oktober2020, AB17). 7.2. Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art.61Abs.1lit.fbisATSG in Verbindung mit §16SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24.August2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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